Martin-Niemöller-Stiftung

Artikel vom 7. 2. 2006

Kriegerische Gewalt: gestern, heute und in Zukunft

Wie entwickelt sich kriegerische Gewalt und was ist dagegen zu tun?

Überarbeitete Fassung eines Vortrags von Ulrich Frey in der Martin- Niemöller- Schule Wiesbaden am 26.1.2006

1. Zur  historischen und politischen Einordnung der Entwicklung von kriegerischer Gewalt

Kriegerische Gewalt ist eine von mehreren Geißeln der Menschheit von Anfang an. Kriegerische Gewalt bedroht die Sicherheit von Mensch und Natur und damit eines der Grundbedürfnisse von Leben überhaupt.

In dem Bericht „Eine sichere Welt: Unsere gemeinsame Verantwortung“ der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel (Dezember 2004), die der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, eingesetzt hatte, um Vorschläge zur Stärkung der internationalen Sicherheit ausarbeiten zu lassen, werden unter dem Titel „Kollektive Sicherheit und die Notwendigkeit der Prävention“ Konflikte genannt, die die Sicherheit bedrohen: „Jedes Ereignis und jeder Prozess, der zum Tod vieler Menschen oder zur Verringerung von Lebenschancen führt und der die Staaten als das tragende Element des internationalen Systems untergräbt, ist eine Bedrohung der internationalen Sicherheit.“

Ausgehend von dieser weiten Begriffsbestimmung werden in dem Bericht sechs Gruppen von Bedrohungen ermittelt, mit denen sich die Welt heute und in den kommenden Jahrzehnten wird befassen müssen. Die Reihenfolge ist schon eine Wertung:

• wirtschaftliche und soziale Bedrohungen, einschließlich Armut, Infektionskrankheiten und Umweltzerstörung,

• zwischenstaatliche Konflikte,

• innerstaatliche Konflikte, einschließlich Bürgerkrieg, Völkermord und anderer massiver Gräueltaten,

• nukleare, radiologische, chemische und biologische Waffen,

• Terrorismus,

• grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Einige dürre Zahlen äußerster Unsicherheit menschlichen Lebens belegen dies: Jedes Jahr sterben 45 Millionen Menschen an Hunger und Unterernährung. Seit 1990 sind vier Millionen Menschen, davon zu 90 Prozent Zivilpersonen, durch kriegerische Handlungen umgekommen, 18 Millionen Menschen sind dabei entwurzelt worden.  Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) tötet politische und kriminelle Gewalt pro Jahr 1 Mio. Menschen, ansteckende Krankheiten bis zu 20 Mio. Menschen. Andere Ursachen als politische und kriminelle Gewalt sind also nicht im gleichen Maße tödlich wie Hunger oder Krankheiten.

Was ist unter diesen Vorzeichen noch „Sicherheit“ und wie lässt sie sich herstellen? Anlass dazu geben z.B. die menschlichen Katastrophen, denen Menschen vor der Flucht aus dem Hunger nach Europa im Mittelmeer zum Opfer fallen. Für Millionen Menschen weltweit gibt es keinerlei „Sicherheit“. Wahrzunehmen ist ein radikaler Wandel des Konzeptes von „Sicherheit“ und „Sicherheitspolitik“. Ein Abschied von altvertrauten  Vorstellungen ist offenbar nötig.  Hier gilt das Statement von Dietrich Bonhoeffer aus dem Jahre 1934: „ Es gibt keinen Weg zum Frieden auf dem Weg der Sicherheit.“

2. Kriegerische Gewalt diente früher vorrangig dem Schutz des Nationalstaates

Das traditionelle Konzept von „Sicherheit“ zum Schutz des Nationalstaates selbst ist stark in Frage gestellt. Es kennt als Handlungsebene und Akteure ausschließlich Staaten als Subjekte des Völkerrechts. Diesem Verständnis entspricht die Herstellung von Sicherheit durch ständige staatliche Armeen, die den Gegner abschrecken oder Kriege bis zum Sieg oder zur Niederlage nach anerkannten Regeln des Völkerrechts beginnen, führen und beenden. „Krieg“ tritt heute zwar in unterschiedlichen Formen auf, ist jedoch seit dem Westfälischen Frieden von 1648 völkerrechtlich verbindlich geregelt. In jener Zeit waren  Krieg und Frieden noch zwei gleichberechtigte völkerrechtlich legale Zustände. Es war der „Rechtszustand, der es zwei oder mehr feindlichen Gruppen gleichermaßen zulässt, einen Konflikt mit Waffengewalt auszutragen“ (O.Wright). Die Bedrohung kam von jenseits der staatlichen Grenzen. Die Strategie dagegen war die „Verteidigung“ oder der völkerrechtlich ausnahmsweise legitimierte Präventivkrieg.

Der „Kalte Krieg“ in der Systemauseinandersetzung der NATO-Staaten mit denen der sozialistischen Staaten des Warschauer Paktes im letzten Jahrhundert baute noch auf dem Konzept der „Verteidigung“ auf, allerdings unter gegenseitiger Androhung konventioneller und nuklearer Massenvernichtungswaffen, deren Anwendung im Ernstfall die Vernichtung allen Lebens auf der Erde zur Folge gehabt hätte. Systematisch weiter entwickelte nukleare Waffen sind heute leider immer noch Mittel einer „Verteidigung“ durch Abschreckung. „Regeln“ für solche Kriege enthalten z.B. die Haager Landkriegsordnung aus dem Jahre 1907 und die Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer. Danach ist zu unterscheiden zwischen „Kombattanten“ und „Nichtkombattanten“, also solchen Menschen, die sich an Kampfhandlungen beteiligen oder nicht. Das hat  große Bedeutung z.B. für die Behandlung von Kriegsgefangenen, die nicht rechtlos wie die „illegalen Kämpfer“ sind, die die USA in Guantanamo und anderswo inhaftiert hält. Die Genfer Zusatzprotokolle von 1977 schreiben in Artikel 51 das Verbot des „unterschiedslosen Angriffs“ fest und schließen damit zugleich „die Nutzbarmachung der Nuklearwaffe als Kriegsführungsinstrument aus.“ Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag vom 8. Juli 1996 bestätigt diese Rechtsauffassung und stellt fest: „Die Vernichtungskraft von Nuklearwaffen kann weder in Raum noch Zeit eingedämmt werden. Sie können die gesamte Zivilisation und das gesamte Ökosystem des Planeten zerstören.“

Das traumatische Beispiel eines konventionellen Krieges der jüngsten deutschen Geschichte ist der zweite Weltkrieg, von Nazideutschland am 1. September 1939 mit dem Überfall auf Polen begonnen und mit der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 faktisch beendet. Der zweite Weltkrieg verheerte Europa, insbesondere Deutschland und Mittel- und Osteuropa, und zerstörte die nach dem 1. Weltkrieg neu etablierte Weltordnung. Der Kriegszustand wurde erst aus Anlass der Vereinigung der beiden deutschen Staaten mit dem „Zwei und Vier-Vertrag“ vom 12.9.1990 formell aufgehoben. Dieser Krieg kostete über 34 Mio. Menschen das Leben  (u. a.: 13,5 Mio. in der Sowjetunion, 9,5 Mio. in Deutschland, 6,5 Mio. in Japan, 1,7 Mio. in Jugoslawien, 1 Mio. in den USA, 0,75 Mio. in Frankreich, 0,57 Mio. in Großbritannien, 0,5 Mio. in der Tschechoslowakei.  Von 9,6  Mio. europäischen Juden wurden 5,7 Mio. durch Nazideutschland ermordet. 10 Mio. Menschen aus Europa kamen zusätzlich in den deutschen KZ ums Leben.

3. Kriegerische Gewalt heute

Wer in Zukunft friedenspolitisch erfolgreich sein will, muss diejenigen Lehren aus der Entwicklung kriegerischer Gewalt in den letzen Jahrzehnten ziehen, die für die Zukunft leitend sind, um nicht überholten Bedrohungs- und Konfliktvorstellungen aufzusitzen.

Der Human Security Report 2005[1] (www.humansecurityreport.info) stellt zur Entwicklung von kriegerischer Gewalt u. a. fest:

  • Die Zahl der bewaffneten Konflikte ist seit 1992 um mehr als 40 % zurückgegangen.
  • Die Zahl internationaler Krisen, oft Vorboten von Kriegen, sank um mehr als 70%  zwischen 1981 und 2001.
  • Kriege zwischen Staaten sind seltener und weniger als 5 % aller bewaffneten Konflikte.
  • Die meisten bewaffneten Konflikte finden in den ärmsten Ländern, vor allem in Afrika statt. Mit steigendem Einkommen sinkt das Kriegsrisiko.
  • Der Zeitraum seit dem Ende des 2. Weltkrieges ist der längste ohne Kriege zwischen Großmächten seit Jahrhunderten.
  • Bis zu 90 % der Toten sind „indirekte“ Opfer von Seuchenausbrüchen und durch Unterernährung.
  • Der Rückgang an bewaffneten Konflikten in den 1990er Jahren  war verbunden  mit einem Rückgang von Waffenverkäufen, Militärausgaben und Truppenzahlen.
  • Internationaler Terrorismus ist die einzige Form politikbedingter Gewalt, die stärker zu werden scheint.

Der Human Security Report 2005 führt drei Gründe für die radikale Veränderung der globalen Sicherheitslage in den letzten 30 Jahren an:

·         Das Ende des Kolonialismus. In der Zeit von ca. 1950 bis 1980 waren 60 – 100 % aller internationalen Konflikte Kolonialkriege.

·         Der „Kalte Krieg“ zwischen Ost und West bedingte ein Drittel aller Konflikte nach dem 2. Weltkrieg. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion  entfielen  die Ost-West-Bedrohung und damit  „Stellvertreterkriege“ zwischen Staaten, die sich einem der beiden „Lager“ zugeordnet hatten.

·         Die internationalen Bemühungen, Kriege zu beenden oder zu verhindern, nahmen nach dem Ende der Sowjetunion beträchtlich zu. Hier taten sich insbesondere die Vereinten Nationen (VN) als leading agency in Zusammenarbeit mit der Weltbank, Geberstaaten, regionalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hervor. Sie steigerten die Zahl der  Friedensmissionen und Sanktionen zwecks Herbeiführung von Friedensverhandlungen. Zu zählen sind ein sechsfacher Anstieg der präventiven diplomatischen Missionen, um Kriege nicht erst beginnen zu lassen, und ein vierfacher Anstieg von UN Missionen, um laufende Konflikte zu beenden, und ein elffacher Anstieg von Sanktionen gegen Staaten zwecks Herbeiführung von Friedensverhandlungen. 

Zur Entwarnung  besteht allerdings kein Anlass: Gegenwärtig wüten nach dem Human Security Report noch etwa 60 bewaffnete Konflikte mit schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Terrorismus.

Als friedenspolitisch vorrangig sind die neuen innerstaatlichen Konflikte zu betrachten, auch diskutiert unter dem Stichwort „Neue Kriege“. Zu beschäftigen haben wir uns mit zerfallenden oder bereits gescheiterten Staaten, die ganze Regionen destabilisieren, z.B. Somalia, Afghanistan, Sierra Leone, Liberia, Haiti und die DR Kongo, in Zukunft möglicherweise Länder wie Pakistan, Jemen, Bolivien, Elfenbeinküste, Nigeria, Uganda, Nepal oder Usbekistan. Ein wichtiges Kennzeichen dieser Staaten ist das Ende jeder legitimierten und geordneten staatlichen Gewalt nach innen und außen, also der Verlust des staatlichen Gewaltmonopols. Innerstaatliche gewaltförmige Konflikte als Ergebnis des Zerfalls von Staaten und darauf folgende auswärtige Interventionen sind keine Kriege zwischen Staaten im herkömmlichen völkerrechtlichen Sinne mehr. Wegen ihrer grenzüberschreitenden und oft sogar globalen Wirkungen haben sie aber weit reichende Bedeutung für die internationale Gemeinschaft, weil

  •  die internationale Ordnung gestört wird (Verschärfung der Probleme aus Unterentwicklung, ökologischen Bedrohungen, HIV/Aids),
  • sie die Entwicklungskosten für den betroffenen Staat und die internationale Gemeinschaft erhöhen,
  • sie die Stabilität der ganzen umliegenden Region gefährden (sog. „Spillover”-Effekt durch Flüchtlingsbewegungen, organisierte Kriminalität, Entstehung von Gewaltökonomien wie Kleinwaffenhandel, Kindersoldaten, Prostitution und Menschenhandel),
  • sie die ethischen und demokratischen Fundamente eines Staates zerstören, die eine Voraussetzung für die Mitwirkung in der internationalen Gemeinschaft sind,
  • terroristische Gruppen sich in schwachen oder zerfallenden Staaten einnisten, von dort aus agieren und dort ihre Rückzugsräume einrichten, wie derzeit im Irak.

Entsprechend den neuen Erscheinungsformen von kriegerischer Gewalt haben sich die Bedrohungsvorstellungen geändert. Der Begriff von Sicherheit ist wesentlich erweitert worden. Das Konzept der „erweiterten Sicherheit“ der militärischen Interpretation liest sich in dem Bedrohungsszenario, das in dem 1999 von der NATO beschlossenen „Neuen strategischen Konzept“ zum Ausdruck kommt, so: „In den letzten zehn Jahren sind jedoch auch komplexe neue Risiken für euro-atlantischen Frieden und Stabilität aufgetreten, einschließlich Unterdrückung, ethnischer Konflikte, wirtschaftlicher Not, des Zusammenbruchs politischer Ordnungen sowie der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen” (Ziffer 3). Die NATO definiert „Sicherheit“ außerordentlich weit: „Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Gebiet der Bündnispartner, aus welcher Richtung auch immer, finden Artikel 5 und 6 des Vertrages von Washington Anwendung. Die Sicherheit des Bündnisses muss jedoch auch den globalen Kontext berücksichtigen. Sicherheitsinteressen des Bündnisses können von anderen Risiken umfassenderer Natur berührt werden, einschließlich Akte des Terrorismus, der Sabotage und des organisierten Verbrechens sowie der Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen. Die unkontrollierte Bewegung einer großen Zahl von Menschen, insbesondere als Folge bewaffneter Konflikte, kann ebenfalls Probleme für die Sicherheit und Stabilität des Bündnisses aufwerfen“ (Ziffer 24). Die staatliche Sicherheit kann nach diesem Konzept nicht nur von Staaten, sondern auch von nichtstaatlichen Kräften, z.B. Terroristen bedroht werden. Dieser Linie folgen die Europäische Sicherheitsstrategie (European Security Strategy) „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ der Europäischen Union (2003) und die „Verteidigungspolitischen Richtlinien für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung“ (2003).

Das neue Sicherheitsverständnis hatte auch verfassungsrechtliche Folgen. Die neue Rolle der Bundeswehr im Rahmen des Konzeptes der „erweiterten Sicherheit“ ist verfassungsrechtlich endgültig geklärt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 zum Streit um die Verfassungsmäßigkeit des erstmaligen Einsatzes der Bundeswehr „out of area“ der NATO in Somalia 1993 bis 1995. Das Urteil überdehnt den Begriff von „Verteidigung“ und ist deshalb zu kritisieren. Es macht keinen Unterschied mehr zwischen der kollektiven Verteidigung (Artikel 87a Absatz 1 Grundgesetz) und der kollektiven Sicherheit (Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz). Mit Urteil vom 22.11.2001 wies das Bundesverfassungsgericht eine Organklage der PDS-Bundestagsfraktion als unbegründet ab, die beanstandet hatte, dass das „Neue strategische Konzept“ der NATO des Jahres 1999 nicht vom Bundestag beschlossen worden sei. Beide Urteile liefern die gegenwärtig verfassungsrechtlich herrschende Interpretation des Grundgesetzes zur Frage des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der NATO, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen. Diese Sprüche des Bundesverfassungsgerichts und seine politischen Wirkungen werden bei der Kritik an der Entwicklung der deutschen Sicherheitspolitik und der Bundeswehr oft aus Unkenntnis nicht beachtet, was eine kritische Diskussion erschwert.

Beispiele für militärische Interventionen der neueren Art sind die Einsätze der Bundeswehr in  Somalia 1993 bis  1995 im Rahmen der UN-Mission UNOSOM II und der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo 2003.

Im Gegensatz zu dem militärisch zum Schutz von Staaten definierten Konzept der erweiterten Sicherheit steht das Konzept der menschlichen Sicherheit.

Das Konzept der „menschlichen Sicherheit“ stellt den einzelnen Menschen und seine Lebensinteressen in den Mittelpunkt, während das Konzept einer erweiterten Sicherheit die staatliche Stabilität bevorzugt. Entwickelt wurde das Konzept der „menschlichen Sicherheit“ vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), zum ersten Mal vorgestellt im „Human Development Report“ des UNDP 1994. „Menschliche Sicherheit“ wird definiert als „ein Prozess, durch den die Wahlmöglichkeiten der Menschen erweitert werden, in ihrem Leben das zu tun und zu sein, worauf sie Wert legen“. Menschliche Entwicklung wird gemessen an Indikatoren für ein langes und gesundes Leben, einen angemessenen Bildungsstand und einen angemessenen Lebensstandard. Bedroht wird die menschliche Entwicklung durch Krieg, Krankheit, Armut, Umweltschäden und kulturelle Ausgrenzung. „Sicherheit“ bedeutet positiv einen Prozess politischer, ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Stabilisierung. Das Problem eines so weiten Verständnisses von Sicherheit ist, dass es für die Zwecke einer konstruktiven Politik im Einzelfall nur schwer konkretisiert werden kann. In der Konsequenz läuft es darauf  hinaus, die nichtmilitärischen Möglichkeiten der Bearbeitung von Konflikten auf Seiten des Staates und der Zivilgesellschaft zu stärken. Als Akteure dieses Konzeptes zeichnen sowohl staatliche Institutionen als auch zunehmend Nichtregierungsorganisationen (NRO) verantwortlich.

4. Besondere Problemfelder

4.1 Privatisierung der „Sicherheit“

Früher war die Herstellung von Sicherheit eine ausschließlich staatliche Kernaufgabe. Heute ist ein starker Trend zu beobachten,  Gewalt zur Herstellung von „Sicherheit“ zu privatisieren und damit der staatlichen und demokratischen Kontrolle zu entziehen.
Formen:

a) Privatisierung von unten durch Milizen und Warlords.

Beispiele:
- Milizen in Haiti (Cité Soleil) verhindern geordnetes staatliches Leben.
- Warlords bereichern sich an Rohstoffen (Kongo) und Drogenhandel (Afghanistan). Wenn Regierungen sich dagegen nicht wehren (können), droht ein Staatszerfall, weil das staatliche Gewaltmonopol erodiert, das diese Kräfte unter Kontrolle hält.

b) Privatisierung von oben durch Übertragung von hoheitlichen (einschließlich militärischen) Aufgaben (outsourcing)  an nichtstaatliche Unternehmen.

 Beispiele:
- In Deutschland betreibt das Land Hessen neuerdings Gefängnisse mit nichtstaatlichen Unternehmen.
- Die Firma Triple Company, gegründet von ehemaligen Soldaten der Spezialeinheit Delta Forces der US-Armee.  Auftrag: Schutz des Leiters der US-Verwaltung im Irak. Steigerung des Auftragsvolumens in zwei Jahren auf 250 Mio. US-Dollar.
- Private Militär- und Sicherheitsfirmen übernehmen Aufgaben im Krieg beim Nachschub, Ausbildung von  Soldaten, Reparatur von Waffen, Sammeln von kriegsbedingten Informationen, Verhör von Kriegsgefangenen, Versorgung von Soldaten und nach dem Krieg (Kauf und Leihe von Waffen).
- Derzeit sollen 25.000 Mitarbeiter privater  Militär- und Sicherheitsfirmen im Irak sein (zweigrößtes bewaffnetes Kontingent nach den US-Streitkräften und mehr als alle Soldaten der anderen Koalitionstruppen). Ein Firmenmitarbeiter auf 5 oder 6 Armeeangehörige.

Diese Privatisierung schafft neue Probleme, weil sie nicht wie erhofft „effizient“ ist und eine Überwachung durch die verantwortliche Regierung erschwert. Korruption, Verschwendung und Ungesetzlichkeiten sind die Folgen.

4.2 Gewaltökonomien

Gewaltökonomien sind solche Wirtschaftszweige, in den denen zentrale Profiteure ihre Einkommen durch Androhung oder Ausübung von Gewalt sichern.  Gegenstände des Handels sind z.B. Kleinwaffen,  Rohstoffe wie Gold, Coltan,  Diamanten, sowie Drogen und  Menschenhandel.

Zum Beispiel Drogenanbau in Afghanistan:

Afghanistan ist das sechstärmste Land der Welt. Der Drogenhandel  ist neben der Korruption das größte Problem des Landes. Der  Anbau und der Transport des Opiums machen derzeit 60% der afghanischen Wirtschaft aus und hat den  Gegenwert von 2,8 Mrd. Dollar (Schätzung der UN-Drogenagentur von Anfang 2005). Afghanistan produziert  fast 90 % des Weltopiums. Mittlerweile wird Mohn im ganzen Land angebaut.  Davon profitieren vor allem Warlords in den Provinzen, die damit auch den Widerstand gegen die Zentralregierung finanzieren. Zu befürchten ist, dass sich das Land zu einem Drogenstaat entwickelt.

Zum Beispiel Diamanten:

Der Handel mit „Blutdiamanten“ (Rohdiamanten) aus Konfliktgebieten (Sierra Leone, Elfenbeinküste, Botsuana, DR Kongo u.a.m.) finanziert die Milizen von Bürgerkriegen. Die Kette von Produktion, Export und Import von Rohdiamanten soll durch Abkommen im Rahmen des Kimberly-Prozesses unterbrochen werden, dem 45 Staaten angehören. Die Rohdiamanten sollen zu diesem Zweck zertifiziert werden.

4.3 Terrorismus

Terrorismus ist nicht mit Krieg zu verwechseln. Terrorismus ist nach einer Definition der UN, die von den USA nicht akzeptiert wird,  jede Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Zivilpersonen oder Nichtkombattantinnen und Nichtkombattanten herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. Die Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus sollte nach den Vorstellungen der UN umfassen:

a) Abschreckung, Anstrengungen zur Behebung der Ursachen oder Begünstigungsfaktoren des Terrorismus,

b) Bemühungen um Bildung, Aufklärung und öffentliche Debatten,

c) Entwicklung besserer Instrumente in einem rechtlichen Rahmen,

d) Aufbau staatlicher Kapazitäten zur Verhütung der Rekrutierung von Terroristen und ihren Operationen,

e) Kontrolle gefährlicher Materialien und Schutz der öffentlichen Gesundheit.

4.4 Präemptive (vorbeugende) Kriege

Die Vereinigten Staaten haben sich in ihrer Nationalen Sicherheitsstrategie die Option präventiver Handlungen für „antizipierende Aktionen der Selbstverteidigung“ offen gehalten, „selbst wenn Unsicherheit darüber besteht, wann und wo der Feind angreifen wird.“ Damit wird ein „präemptiver“ (vorbeugender) Krieg begründet. Eine lediglich potenzielle Bedrohung und die Absicht, eine mögliche aufkommende Gefahr wie im Falle des Irakkrieges 2003 im Keime zu ersticken, kann aber keine neue völkerrechtliche Norm erzeugen. Sie würde einzelstaatlicher Willkür Tür und Tor öffnen. Ein deshalb begonnener Krieg ist keine völkerrechtliche Notwehr und deshalb ein Bruch der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

5.  Zukünftige kriegerische Gewalt

Zukünftige Gewalt in Form der dargestellten gewaltförmigen innerstaatlichen Auseinandersetzungen und von Bürgerkriegen wird nach dem gegenwärtigen Stand der Entwicklung in Zukunft zunehmen. „Traditionelle“ Kriege zwischen Staaten sind jedoch auch zu befürchten. Besondere Gefahren, die in Kriege zwischen Staaten übergehen könnten,  ergeben sich aus dem absehbaren Mangel an Öl, dessen Reserven nach den bisherigen Schätzungen weltweit zwischen 2010 und 2020 zur Hälfte erschöpft sein werden. Gleichzeitig führen jedoch das globale Wirtschaftswachstum und die Zunahme der Erdbevölkerung nach den Schätzungen der Internationalen Energieagentur (IEA) bis zum Jahre 2015 im Vergleich zum Basisjahr 2000 zu einer Steigerung des weltweiten Energiebedarfs um 30 % und bis 2025 um 50%.[2] Kriege um die Ressource Öl sind daher nicht ausgeschlossen.

6. Was kann getan gegen kriegerische Gewalt getan werden? Wer tut etwas?

a) Mit Menschenrechten Politik gestalten

Menschenrechte sind von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung eines gerechten Friedens. Sie sind Normen politisch-rechtlichen Charakters. Sie gelten universal, gleichrangig und sind wechselseitig voneinander abhängig. Inhaltlich zielen die Menschenrechte auf eine Ordnung gleicher Freiheit und gleichberechtigter Partizipation, die an der Würde des Menschen orientiert ist. Universell sind die Menschenrechte, weil sie allen Menschen kraft ihres Menschseins und unabhängig von Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, politischer oder religiöser Überzeugung, sozialer Stellung oder wirtschaftlichem Einfluss, Geschlecht oder Alter zukommen. Ein Beispiel dafür, wie mit Menschenrechen fortschrittliche Politik gemacht werden kann, sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte des Europarates in Straßburg zum Schutz der Menschenrechte türksicher Staatsbürger, die  sich dort über die Verletzung ihrer Rechte beschwert haben. Da die Türkei den Urteilen des Gerichtshofes unterworfen ist, haben  Urteile in solchen konkreten Fällen unmittelbare Wirkung auf das Verhalten der türkischen Regierung in ihrem Bestreben, Mitglied der Europäischen Union zu werden.

b) Gewalt mindernde oder Gewalt auflösende Konfliktbearbeitung als die Regel etablieren

Konflikte sind im Zusammenleben jeder Gesellschaft unvermeidbar. Gesellschaftliche Krisen mit destruktiven, weil gewaltförmigen Eskalationen können insbesondere in Zeiten von Spannungen infolge tief greifender sozio-ökonomischer Veränderungen oder politischer Transformationsprozesse auftreten. Das Problem sind nicht die Konflikte als solche, sondern die Art und Weise ihrer Austragung. Ziel muss es sein, Gewalt als Austragungsform von Konflikten zu verhindern oder durch Transformation in niedrigere Konfliktstufen zu vermindern. Vornehmlich in der Phase der akuten Gewaltanwendung kommen für Interventionen Dritter von außen drei idealtypische Strategien in Betracht:

• Friedenssicherung (peacekeeping). Das sind zivile  und/oder militärische Einsätze mit dem Ziel, die Gegner zu trennen oder auseinander zu halten, um Gewalt anzuhalten, z. B. durch „Blauhelme“ auf Zypern.

• Friedensherstellung (peacemaking). Das sind  Maßnahmen mit erzwingendem Charakter (z.B. Sanktionen), zur Verrechtlichung von Lösungsmechanismen (z.B. Klagen vor internationalen Gerichtshöfen) oder Verhandlungen zur Lösung von gewaltförmigen Konflikten (z.B. zur Beendigung des Bürgerkrieges in Mosambik mit Hilfe der Gemeinschaft St. Egidio).

• Friedensbewahrung (peacebuilding). Das sind Maßnahmen zur Begegnung und Versöhnung, zur Traumabearbeitung, zur wirtschaftlichen Stabilisierung (Balkan-Stabilitätspakt der EU), zur Demokratisierung (Wahlen) und Entmilitarisierung (Wiedereingliederung von Kämpfern). Unterstützung von guter Regierungsführung (good governance) nach den Kriterien: Achtung der Menschenrechte, Beteiligung der Bevölkerung an politischen Entscheidungen, Rechtstaatlichkeit und Rechtssicherheit, marktorientierte soziale Wirtschaftsordnung, Entwicklungsorientierung staatlichen Handelns.

c) Stärkung der multilateralen Beziehungen gegen hegemoniales Verhalten einzelner Staaten und Stärkung der UN.

Beispiele sind Koalitionen zugunsten des  Klimaschutzes (Kyoto-Protokoll) und die Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes.

d) Erreichung der im Jahre2000 von den UN  beschlossenen Millenniumsziele zur Entwicklungspolitik:

Auslöschung von extremer Armut und Hunger, weltweite Primär-Erziehung, Gender-Gleichheit und Stärkung der Frauen, Reduzierung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit von Müttern, Kampf gegen AIDS, Malaria und andere Krankheiten, Sicherung eines nachhaltigen Umweltschutzes, Entwicklung einer globalen Partnerschaft für Entwicklung

e) Keine Militarisierung der Europäischen Union – Friedensmacht Europa

Die gesellschaftlichen und die politischen Kräfte in Deutschland sollten sich in der bevorstehenden Auseinandersetzung um die Fortsetzung des Ratifizierungsverfahrens des EU-Verfassungsvertrages und bei deren Umsetzung in die politische Praxis für einen Vorrang der nichtmilitärischen Mittel und Instrumente verwenden. Abzulehnen ist der Verfassungsvertrag nicht. Nur ein neues Vertragswerk kann der Europäischen Union als einem historischen Friedensprojekt einen entwicklungsfähigen Rahmen geben. Zu klären sind die Ziele, die Grundwerte und die Verantwortlichkeiten eines vereinten Europas im Sinne einer zivilen, demokratischen, solidarischen und ökologischen Union.

f) Fortentwicklung des Völkerrechts zum Schutz der Bevölkerungen

Anzuerkennen ist die sich herausbildende internationale Norm zum Schutz der Bevölkerung eines Staates, der zufolge eine kollektive internationale Schutzverantwortung besteht, die vom Sicherheitsrat wahrzunehmen ist und der als letztes Mittel eine militärische Intervention genehmigt, falls es zu Völkermord und anderen Massentötungen, Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht kommt und souveräne Regierungen sich als machtlos oder nicht willens erwiesen haben, diese zu verhindern.

g) Abbau von Rüstungsexporten

Der Rüstungsexportbericht der Gemeinsamen Konferenz Kirche und Entwicklung (GKKE) 2005 (www.gkke.org) bemängelt die unzureichende Transparenz  rüstungspolitischer Entscheidungen und Nichteinhaltung der zugesagten Berichterstattung über Rüstungsexporte. Die alte rot-grüne Bundesregierung ist ihrem Anspruch einer restriktiven Rüstungsexportpolitik nicht gerecht geworden. Das Niveau der Exporte ist angestiegen, insbesondere durch den Export von Schiffen. Sehr fraglich ist, ob die anhaltenden Rüstungsexportberichte mit den entwicklungspolitischen Zielen in Einklang zu bringen sind (Exporte an Entwicklungsländer!). Das EU-Rüstungsexport-Embargo gegen China ist seitens der Bundesrepublik durchlöchert. Im Export von Kleinwaffen sind die Deutschen „Weltmeister“.

Bad Honnef, den 29.1.2006 gez. Ulrich Frey ulrich.frey@web.de. Weitere Ausführungen zum Thema in „Ein gerechter Friede ist möglich“, Argumentationshilfe zur Friedensarbeit, www.ekir.de (Service)

[1] Human Security Centre (Ed.), Human Security Report 2005, War and Peace in the 21st Century, New York, Oxford University Press 2005, 170 Seiten, ISBN 0-195-30739-9.
Der Human Security Report 2005 legt nicht das Verständnis von Sicherheit als der des Nationalstaates zugrunde, sondern das Verständnis von Sicherheit als menschliche Sicherheit.  Danach ist der Bezugspunkt von Sicherheit der einzelne Mensch, dessen Sicherheit vor politischer und krimineller Gewalt im Sinne von „Freiheit von Angst („freedom from fear“) der Staat zu schützen hat. Der Report referiert nicht die Zahlen, die im Sinne des weiteren Verständnisses von menschlicher Sicherheit als der Freiheit von Not („freedom from want“)  darzustellen wären. (Keith Krause, Is Human Security „More than a Good Idea“? und Andrew Mack, The Concept of Human Security, beide in: BICC, brief 30, Promoting Security: But How and For Whom?, Contributions to BICC’s Ten-year Anniversary Conference, Bonn, Oktober 2004)
[2] Vgl. Andreas Zumach, Die kommenden Kriege. Ressourcen, Menschenrechte, Machtgewinn – Präventivkrieg als Dauerzustand? Kiepenheuer & Wisch, Köln, 2005, Seite 126  

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